Bereits in den letzten zehn Monaten haben wir in unseren Newslettern über das Verbot von Produktion und Inverkehrbringen von Produkten berichtet, wenn deren Flammschutzmittelgehalt an Hexabromcyclododecan (HBCD) den Wert von 100 mg/kg überschreiten sollte (Newsletter September 2016). Zusätzlich sollten Mate rialien mit Gehalten über 1.000 mg/kg ab dem 30. September 2016 nicht mehr recycelt werden dürfen, sie sollten stattdessen durch thermische Behandlung in Hausmüllverbrennungsanlagen zerstört werden (Zerstörungsgebot gemäß Art. 7 (2) der POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004).
Die sich daraus ergebenden Entsorgungsengpässe und überhöhten Entsorgungspreise führten schlussendlich zu einem Aussetzen der entsprechenden Regelung (Newsletter Januar 2017). Zur Lösung des Problems wurde ein einjähriger Auf schub, ein sogenanntes Moratorium, bis zum 31. Dezember 2017 beschlossen, in dem Bund und Länder den nun vorliegenden Verordnungsentwurf erarbeitet haben.
Inhalt der Verordnung:
• Die in Artikel 1 enthaltene POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung legt für bestimmte, zwar nicht als gefährlicher Abfall einzustufende, aber trotzdem überwachungsbedürftige POP-haltige Abfälle, zum einen ein Getrennt sammlungsgebot sowie ein Vermischungsverbot fest. Zum anderen werden hierin die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung vermerkt. Sowohl das Getrenntsammlungsgebot und das Vermischungsverbot als auch die Nachweis- und Registerpflichten orientieren sich am Kreislaufwirtschaftsgesetz.
• Die in Artikel 2 enthaltene Änderung der AVV begrenzt im Sinne einer "eins zu eins"- Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts die Einstufung von POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle auf diejenigen Abfälle, die die 16 POP enthalten, die nach dem Beschluss der Kommission 2014/955/EU über ein Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall einzustufen sind, sobald sie einen POP-Gehalt oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs IV der EU-POP-Verordnung aufweisen.
• Als Konsequenz aus den in Artikel 1 und 2 getroffenen Regelungen hebt Artikel 3 die Änderung der AVV (Ende des Moratoriums) vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 auf. In Bezug auf HBCD-haltige Abfälle wird das Moratorium, das zu einer deutlichen Entspannung bei der Entsorgung dieser Abfälle geführt hat, damit zum Dauerzustand.[1]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die neue Verordnung einerseits sichergestellt wird, dass POP-haltige Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in vergleichbarem Maße getrennt gesammelt werden müssen. Andererseits dürfen diese wie bisher in entsprechenden Entsorgungsanlagen vermischt werden. Die Entsorgung darf somit zusammen mit anderen Abfällen erfolgen, der Weg dorthin muss jedoch klar und deutlich nachgewiesen werden. Durch diese Nachweis- und Registerpflicht können die Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle stringent überwachen.[3]
Die Verordnung muss nur noch vom Bundesrat verabschiedet werden.
Die Bundesumweltministerin Barbara Hendricks ist hierbei positiv gestimmt und sagt: "Die Verordnung führt zu einer dauerhaften Lösung. Wir schaffen die Grundlage dafür, dass die Entsorgungspreise gerade für Dämmstoffe mit HBCD langfristig stabil bleiben. Gleichzeitig ist garantiert, dass solche und andere Abfälle, die POP enthalten, dauerhaft sicher und umweltverträglich entsorgt werden und dies auch gründlich überwacht werden kann. Ich bin daher zuversichtlich, dass die Länder der Verordnung im Bundesrat zustimmen werden und sie noch im Sommer dieses Jahres in Kraft treten kann."[3]
Die GBA Laborgruppe wird weiter für Sie verfolgen, ob die Verordnung noch vor Ablauf der Legislaturperiode den Bundesrat passiert und damit in Kraft treten kann. Sollten Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.